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Die Vergütung der Tätigkeit des Notars setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: der Gebühr
für die Errichtung
einer notariellen Urkunde und dem Honorar für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Verurkundung zusätzlich anfallen bzw.
für Arbeiten, die nicht zu einer öffentlichen Urkunde führen. Die Höhe der Gebühr ist geregelt in der
Verordnung über die
Notariatsgebühren. Das Honorar berechnet sich in erster Linie nach dem Aufwand. Die Höhe des Stundensatzes richtet
sich nach der Bedeutung des Geschäftes und nach der vom Notar übernommenen Verantwortung.
Die Entschädigung für den Notar setzt sich mithin zusammen aus:
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der Gebühr gemäss der Verordnung über die
Notariatsgebühren, in der Regel bemessen nach dem Vertragswert insbesondere für Handänderungen, Grundpfandrechte,
Inventare, Ehe- und Erbverträge, Gesellschaftsgründungen (Berechnungsformel);
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dem Honorar für Arbeiten, die zusätzlich zur öffentlichen Beurkundung anfallen und die durch die
Gebühr nicht abgegolten sind;
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den Auslagen
für Telefon, Porti, Fotokopien, Reisen etc.;
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der Mehrwertsteuer (zur Zeit 8%).
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