Bürgi und Partner - Notariatsgebuehren
  Die Vergütung der Tätigkeit des Notars setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: der Gebühr für die Errichtung einer notariellen Urkunde und dem Honorar für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Verurkundung zusätzlich anfallen bzw. für Arbeiten, die nicht zu einer öffentlichen Urkunde führen. Die Höhe der Gebühr ist geregelt in der Verordnung über die Notariatsgebühren. Das Honorar berechnet sich in erster Linie nach dem Aufwand. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach der Bedeutung des Geschäftes und nach der vom Notar übernommenen Verantwortung.

Die Entschädigung für den Notar setzt sich mithin zusammen aus:

- der Gebühr gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren, in der Regel bemessen nach dem Vertragswert insbesondere für Handänderungen, Grundpfandrechte, Inventare, Ehe- und Erbverträge, Gesellschaftsgründungen (Berechnungsformel);

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dem Honorar für Arbeiten, die zusätzlich zur öffentlichen Beurkundung anfallen und die durch die Gebühr nicht abgegolten sind;

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den Auslagen für Telefon, Porti, Fotokopien, Reisen etc.;

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der Mehrwertsteuer (zur Zeit 8%).